Donnerstag, 22.01.2026

Anlieger in der Pflicht: Ordnungsamt erinnert an Räumpflichten bei Schnee und Eis

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Das Ordnungsamt hat Anwohnerinnen und Anwohner daran erinnert, ihre Pflichten beim Winterdienst wahrzunehmen. Nach den geltenden Straßenreinigungssatzungen sind Grundstückseigentümer verpflichtet, Gehwege vor ihren Häusern bei Schnee und Eis zu räumen und zu streuen. Ziel ist, Gefahren für Fußgänger zu reduzieren und einen sicheren Verkehrsfluss zu gewährleisten.

Räum- und Streupflichten im Überblick

Die Pflicht zur Schneeräumung betrifft nicht nur reguläre Gehwege, sondern auch Gässchen, Verbindungswege und vergleichbare Durchgänge. Liegt kein Gehweg vor dem Grundstück, gilt ein 1,5 Meter breiter Streifen entlang der Grundstücksgrenze als zu räumender Bereich. Diese Regeln basieren auf den jeweiligen Straßenreinigungssatzungen der Ortsgemeinden.

Welche Streumittel sind zulässig

Beim Streuen bittet die Verwaltung, Salz möglichst zu vermeiden. Als Alternativen eignen sich Sand, Splitt, Granulat, Asche oder Sägemehl. Salz darf dem Ordnungsamt zufolge nur in Ausnahmefällen und in geringen Mengen eingesetzt werden, etwa bei Glatteis durch Eisregen.

Schneeablage, Parken und Verkehrsicherheit

Geräumter Schnee sollte bevorzugt auf dem eigenen Grundstück gelagert werden. Ist das nicht möglich, kann der Schnee am Gehwegrand abgelagert werden, dabei darf die Straßenrinne nicht blockiert werden, damit Schmelzwasser abfließen kann. Das Ordnungsamt weist zudem darauf hin, dass falsch geparkte Fahrzeuge den Winterdienst behindern, insbesondere an engen Stellen, an Steigungen oder an Kreuzungen und Einmündungen. Verantwortungsvolles Parken in Garagen oder Einfahrten erleichtert das Räumen deutlich.

Wichtig ist ferner, Schnee nicht vom Gehweg auf die Fahrbahn zu schaufeln. Das schafft neue Gefahren für den Verkehr und führt dazu, dass Räumfahrzeuge Schnee wieder auf den Gehweg drücken.

Weiterführende Informationen

Die vollständigen Regelungen sind in den jeweils gültigen Straßenreinigungssatzungen der Ortsgemeinden enthalten. Diese Dokumente können während der allgemeinen Dienstzeiten in der Verwaltung eingesehen oder online abgerufen werden.

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