Donnerstag, 22.01.2026

Koblenz erinnert an Pflichten: Eigentümer müssen Gehwege räumen und streuen

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Der Kommunale Servicebetrieb Koblenz hat die Bürgerinnen und Bürger dazu aufgerufen, die gesetzlichen Pflichten zum Räumen und Streuen bei Schnee und Eis zu beachten. Nach wiederholtem Frost und Schneefall in den vergangenen Tagen diene dies der Verkehrssicherheit und ermögliche zugleich ein gefahrloses Arbeiten der Müllabfuhr.

Wer ist zur Räumung verpflichtet

Verantwortlich sind die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, die an öffentliche Straßen grenzen. Sie müssen den Gehweg entlang ihres Grundstücks von Schnee und Eis befreien und in begehbarem Zustand halten. Dies gilt sowohl für die Vorderseite wie für Seiten und Rückseiten der Grundstücke sowie für bebaute und unbebaute Flächen. Auch Garagen und Stellplätze fallen unter die Pflichten.

Mit welchen Mitteln ist zu streuen

Als Streumittel empfiehlt die Stadt abstumpfende Stoffe wie Sand oder Asche. Salz darf demnach nur zur Beseitigung von Eis und dann nur in geringen Mengen eingesetzt werden. Um Bäume nicht zu schädigen, soll im Bereich unterhalb der Baumkrone nicht gestreut werden.

Ausnahmen und besondere Regelungen

Die Räum- und Streupflichten umfassen auch Fußgängerüberwege vor dem Grundstück, sowohl gekennzeichnete als nicht gekennzeichnete Übergänge. Ausgenommen sind Fußgängerüberwege an Straßen, die im Straßenverzeichnis den Verkehrsklassen B und C zugeordnet sind. Diese Klassifizierung steht für Straßen mit starkem beziehungsweise sehr starkem Durchgangsverkehr.

Fehlender Gehweg, Nebenstraßen und Zeitfenster

Ist kein Gehweg vorhanden oder ist dieser schmaler als 0,50 Meter, muss auf der Fahrbahn ein Gehstreifen von 1,50 Meter Breite entlang des Grundstücks freigehalten werden. In Nebenstraßen sind Eigentümerinnen und Eigentümer zudem verpflichtet, die Fahrbahn bis zur Straßenmitte zu streuen. Räumen und Streuen müssen werktags von 7.00 Uhr bis 20.30 Uhr erfolgen und an Sonn und Feiertagen in der Zeit von 9.00 Uhr bis 20.30 Uhr. Die freizuhaltende Breite beträgt 1,50 Meter.

Der Kommunale Servicebetrieb betont, dass die Einhaltung dieser Regelungen nicht nur der öffentlichen Sicherheit dient, sondern auch die Arbeit der städtischen Dienste erleichtert.

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